Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Straf- und Bußgeldvorschriften
4. § 121 BetrVG - Bußgeldvorschriften
§ 121 BetrVG sanktioniert die Verletzung verschiedener Aufklärungs- und
Auskunftspflichten des Arbeitgebers mit der Androhung von Geldbußen – diese können
bis zu 10.000 € betragen. Bei § 121 BetrVG handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeitsvorschrift – nicht um einen Straftatbestand wie bei § 119 BetrVG.
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die nicht als kriminell einzustufen sind, die
aber als Unrecht mit Geldbußen geahndet werden können. Das Verfahren zur
Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist im Ordnungswidrigkeitengesetz
(OWiG) geregelt.
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch
in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111
bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig
oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
Straf- und Bußgeldvorschriften
4. § 121 BetrVG - Bußgeldvorschriften
§ 121 BetrVG sanktioniert die Verletzung verschiedener Aufklärungs- und
Auskunftspflichten des Arbeitgebers mit der Androhung von Geldbußen – diese können
bis zu 10.000 € betragen. Bei § 121 BetrVG handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeitsvorschrift – nicht um einen Straftatbestand wie bei § 119 BetrVG.
Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die nicht als kriminell einzustufen sind, die
aber als Unrecht mit Geldbußen geahndet werden können. Das Verfahren zur
Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist im Ordnungswidrigkeitengesetz
(OWiG) geregelt.
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch
in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111
bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig
oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
Lila77 - 29. Nov, 12:26